Satzung

der

HANNS-LANGENDORFF-STIFTUNG

 

 

 

§ 1    Name, Sitz, Rechtsform

 

Die Stiftung führt den Namen HANNS-LANGENDORFF-STIFTUNG.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Die Stiftung hat ihren Sitz in Freiburg im Breisgau.

 

§ 2   Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerlichen Bestimmungen.

 

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und der Bildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

 

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Förderung und Anerkennung wissenschaftlicher Arbeiten, Tagungen und Vorträge auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Ferner können hervorragende Arbeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes ausgezeichnet werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Die Stiftung darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Die Stiftung kann auch die Verwaltung unselbständiger Stiftungen übernehmen, sofern sie Zwecke im Sinne von Abs. 4 verfolgen.

 

 

§ 3   Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen wird aus dem Restvermögen der Arbeitsgemeinschaft für Strahlenschutz e.V., Freiburg i. Br., bestehen, das sich nach Beendigung der Liquidation dieses Vereins ergibt.

Das von der Arbeitsgemeinschaft übertragene Stiftungsvermögen beläuft sich auf DM 370.652,12.

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht nur zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

 

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

 

Die Stiftung ist berechtigt Zustiftungen anzunehmen.

 

 

§ 4   Stiftungsorgane

Stiftungsorgane sind der Vorstand und der Beirat. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt.

 

 

§ 5   Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 Personen. Er wird vom Beirat auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorsitzende des Vorstandes und dessen Stellvertreter werden vom Beirat bestimmt.

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit seinen beiden Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte nach den vom Beirat festgelegten Richtlinien und Grundsätzen. Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beirats, soweit das die Richtlinien des Beirats bestimmen.

 

 

§ 6   Beirat

Der Beirat besteht aus 11 Personen. Scheidet eines der Mitglieder aus, so führen die verbleibenden Mitglieder des Beirats unverzüglich eine Ersatzwahl durch.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von 3 Jahren von den Mitgliedern des Beirats gewählt. Der Vorsitzende hat eine Sitzung des Beirats einzuberufen, wenn er es für nötig erachtet, jedoch mindestens einmal im Jahr. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn es mindestens 3 Beiratsmitglieder verlangen. Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Beirats und des Vorstands sind rechtzeitig, mindestens aber 2 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

Der Beirat ist zuständig für

 

1.       die Wahl des Vorstandes, dessen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden,

2.       den Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand und von Richtlinien für die Verwaltung der Stiftung,

3.       die Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Vorstandes,

4.       die Zustimmung zu Rechtsgeschäften gem. § 5 Satz 6,

5.       die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Aufhebung der Stiftung oder deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

6.       die Ernennung von ehemaligen Vorstands- und Beiratsmitgliedern zu Ehrenmitgliedern des Beirats, die kein Stimmrecht im Beirat haben.

 

 

§ 7   Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen.

 

 

§ 8   Satzungsänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung

Diese Satzung kann durch Mehrheitsbeschuss aller Mitglieder des Beirats geändert werden. Für Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, für die Aufhebung der Stiftung und für die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ein Beschluss von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Beirats erforderlich. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen an den Verband der Freunde der Universität Freiburg e. V. oder dessen Nachfolgeverband mit der Auflage, das Vermögen als ein Sondervermögen zu führen, das den Zwecken des § 2 Abs. 2 dieser Satzung dient.

Diese Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Stiftungsbehörde genehmigt worden sind.

 

 


Beschlossen am 13. Dezember 1985 durch die außerordentliche Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft für Strahlenschutz e.V. (VR Nr. 133) Freiburg i.Br.

 

 

Freiburg i. Br., den 17. Dezember 1985

 

 

gez.: Hans MÖNIG   gez.: Hans DRESEL

 

Prof. Dr. Hans MÖNIG   Dr. Hans DRESEL

1. Vorsitzender u. Versammlungsleiter   Schriftführer u. Geschäftsführer

 

 

Zuletzt ergänzt durch Beschluss des Vorstands und des Beirats vom 25.4.2013.